Pferdemist wirtschaftlich nutzen (Teil 4)
Veröffentlicht am 6.9.2017
Heute geht es endlich zum letzten Teil dieser kleinen Reihe (Teil1, Teil2, Teil3). Es geht um die rechtlichen Grundlagen zur Lagerung von Pferdemist und zum Verkauf von Pferdemistkompost
Allgemein muss Mist so gelagert werden, dass eine Verunreinigung des Bodens / Grundwassers ausgeschlossen werden kann. Das bedeutet, dass in der Regel eine Mistplatte aus Beton gefordert wird mit einer ausreichend großen Jauchegrube für das Sickerwasser oder aber eine überdachte Mistplatte, so dass erst gar kein Sickerwasser entstehen kann. Zusätzlich gibt es die Variante (vor allem in Gebieten, in denen eine Geruchsbelästigung befürchtet wird), dass der Mist in geschlossenen Containern gelagert wird.
Neben diesen generellen Vorgaben zur Mistlagerung gibt es Ausnahmeregelungen für die vorübergehende Lagerung am Feldrand. Diese möglichen Zeitspannen sind in den Bundesländern unterschiedlich. So weit mir bekannt, liegen die Angaben zwischen 4 und 6 Monaten.
In Sachsen sehen die Vorgaben konkret so aus:
Wenn man nun seinen fertigen Pferdemistkompost verkaufen möchte, so gibt es wiederum eine Vielzahl von Gesetzen zu berücksichtigen. Es beginnt mit dem Düngegesetz. In diesem ist geregelt, welche Ausgangsstoffe als Düngemittel zugelassen werden und welche Anforderungen sie erfüllen müssen.
Für uns wichtig: Pferdemist ist als Ausgangsstoff zugelassen, Steinmehl als eventuelle Kompostverbesserung ebenso. Ansonsten gibt es allgemeine Anforderungen, die man erfüllen muss:
Um diese Anforderungen nachzuweisen, ist eine Laboruntersuchung nötig. Diese kann man zum Beispiel im AgroLab durchführen lassen (Kompostuntersuchungen). Zudem sollte man Mist mit eventueller Medikamentenbelastung (nach Wurmkuren) nicht verwenden.
Pferdemistkompost als Sackware
Wenn man sich einen etwas größeren Kundenkreis erschließen möchte, so muss man den Kompost als Sackware anbieten. Nur wenige Kleingärtner besitzen einen Anhänger und alle anderen wollen den Pferdemistkompost nicht pur im Kofferraum liegen haben.
Wenn man das Ganze verpackt, so gibt es ebenfalls Vorschriften einzuhalten, nämlich die Fertigpackungsverordnung. Sinn dieses Gesetzes ist es, sicher zu stellen, dass der Kunde auch das bekommt, was die Verpackung verspricht. Es geht also darum, dass tatsächlich x Gramm enthalten sind und darum, was auf der Verpackung an Informationen stehen muss. Bei Abpackungen über 10 kg oder 10l gibt es zum Glück ein paar Erleichterungen. Man benötigt keine geeichte Waage, muss jedoch irgendwie sicherstellen, dass die Abweichungen der Füllmenge (nach unten) nicht über 3% sind (also vorsichtshalber etwas mehr in den Sack füllen).
Auf einem Aufkleber oder angehängten Zettel müssen folgende Angaben stehen (gut lesbar, nicht verwischbar, und hier gibt es jetzt Forderungen auch vom Düngegesetz)
Und dann kann es losgehen, eventuell mit etwas Werbung in der nächsten Kleingartensiedlung und mit zwei Verkaufsaktionen am besten im frühen Herbst oder im Frühjahr. Viel Erfolg!
(Alle Angaben in diesem Artikel sind ohne Gewähr. Ich bin kein Anwalt und habe in diesem Fall auch keinen Anwalt befragt. Es ist mein augenblicklicher Wissensstand, Missverständnisse sind möglich :-)
Pferdemist wirtschaftlich nutzen (Teil 4)
Veröffentlicht am 6.9.2017
Heute geht es endlich zum letzten Teil dieser kleinen Reihe (Teil1, Teil2, Teil3). Es geht um die rechtlichen Grundlagen zur Lagerung von Pferdemist und zum Verkauf von Pferdemistkompost
Allgemein muss Mist so gelagert werden, dass eine Verunreinigung des Bodens / Grundwassers ausgeschlossen werden kann. Das bedeutet, dass in der Regel eine Mistplatte aus Beton gefordert wird mit einer ausreichend großen Jauchegrube für das Sickerwasser oder aber eine überdachte Mistplatte, so dass erst gar kein Sickerwasser entstehen kann. Zusätzlich gibt es die Variante (vor allem in Gebieten, in denen eine Geruchsbelästigung befürchtet wird), dass der Mist in geschlossenen Containern gelagert wird.
Neben diesen generellen Vorgaben zur Mistlagerung gibt es Ausnahmeregelungen für die vorübergehende Lagerung am Feldrand. Diese möglichen Zeitspannen sind in den Bundesländern unterschiedlich. So weit mir bekannt, liegen die Angaben zwischen 4 und 6 Monaten.
In Sachsen sehen die Vorgaben konkret so aus:
Wenn man nun seinen fertigen Pferdemistkompost verkaufen möchte, so gibt es wiederum eine Vielzahl von Gesetzen zu berücksichtigen. Es beginnt mit dem Düngegesetz. In diesem ist geregelt, welche Ausgangsstoffe als Düngemittel zugelassen werden und welche Anforderungen sie erfüllen müssen.
Für uns wichtig: Pferdemist ist als Ausgangsstoff zugelassen, Steinmehl als eventuelle Kompostverbesserung ebenso. Ansonsten gibt es allgemeine Anforderungen, die man erfüllen muss:
Um diese Anforderungen nachzuweisen, ist eine Laboruntersuchung nötig. Diese kann man zum Beispiel im AgroLab durchführen lassen (Kompostuntersuchungen). Zudem sollte man Mist mit eventueller Medikamentenbelastung (nach Wurmkuren) nicht verwenden.
Pferdemistkompost als Sackware
Wenn man sich einen etwas größeren Kundenkreis erschließen möchte, so muss man den Kompost als Sackware anbieten. Nur wenige Kleingärtner besitzen einen Anhänger und alle anderen wollen den Pferdemistkompost nicht pur im Kofferraum liegen haben.
Wenn man das Ganze verpackt, so gibt es ebenfalls Vorschriften einzuhalten, nämlich die Fertigpackungsverordnung. Sinn dieses Gesetzes ist es, sicher zu stellen, dass der Kunde auch das bekommt, was die Verpackung verspricht. Es geht also darum, dass tatsächlich x Gramm enthalten sind und darum, was auf der Verpackung an Informationen stehen muss. Bei Abpackungen über 10 kg oder 10l gibt es zum Glück ein paar Erleichterungen. Man benötigt keine geeichte Waage, muss jedoch irgendwie sicherstellen, dass die Abweichungen der Füllmenge (nach unten) nicht über 3% sind (also vorsichtshalber etwas mehr in den Sack füllen).
Auf einem Aufkleber oder angehängten Zettel müssen folgende Angaben stehen (gut lesbar, nicht verwischbar, und hier gibt es jetzt Forderungen auch vom Düngegesetz)
Und dann kann es losgehen, eventuell mit etwas Werbung in der nächsten Kleingartensiedlung und mit zwei Verkaufsaktionen am besten im frühen Herbst oder im Frühjahr. Viel Erfolg!
(Alle Angaben in diesem Artikel sind ohne Gewähr. Ich bin kein Anwalt und habe in diesem Fall auch keinen Anwalt befragt. Es ist mein augenblicklicher Wissensstand, Missverständnisse sind möglich :-)
Kontakt
Dr. Tanja Romanazzi
Wallrodaer Str. 13
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T. 035952 28098
F. 035952 28096
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